7 wichtige Fakten auf dem Steuerbescheid

Liegt der Einkommensteuerbescheid erstmal im Briefkasten, so folgt eine Konfrontation mit kompakten Tabellen und Begrifflichkeiten aus der Juristensprache. Lustlosigkeit macht sich oftmals breit. Zudem haben viele Hemmungen, den Einkommensteuerbescheid genauer zu betrachten und auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Da sich an jeder Stelle und nicht nur bei der Berechnung der Steuer in die Bescheide Fehler einschleichen können, sollte jeder Steuerbescheid nachgeprüft werden.

1. Das Ausstellungsdatum
Rechts oben in der Ecke steht auf dem Bescheid das Ausstellungsdatum. Das könnte relevant werden, falls gegen den Bescheid Einspruch erhoben wird. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung. Für die Zustellung werden dem Datum des Bescheids drei Tage hinzuaddiert. An Sonn- und Feiertagen, an denen die Frist abläuft, gibt es nochmals eine kleine Verlängerung, da die Frist nur an einem Werktag ablaufen kann. Geht der Einspruch nach der Frist ein, wird er unwirksam.

2. Ein Vorläufigkeitsvermerk
Unter der Festsetzung steht oftmals ein Vorläufigkeitsvermerk, wie z. B. dass der Bescheid „teilweise vorläufig“ ist. Dieser Hinweis besagt, dass das Finanzamt sich vorbehält, den Bescheid nochmals nachzuprüfen, falls sich ein Sachverhalt ändert. Der Grund der Vorläufigkeit muss im langen Erläuterungstext stehen. Meistens liegt er in schwebenden Gerichtsverfahren, bei denen das Urteil noch aussteht.

3. Die Festsetzungstabelle
Die erste Tabelle auf dem Bescheid listet auf, ob zu viele Steuern abgezogen wurden und eine Rückerstattung ansteht oder eine Nachzahlung zu tätigen ist. Ist eine Nachzahlung fällig, so entbindet ein Einspruch leider nicht von der Durchführung der Zahlung, es sein denn, es wird zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Übrigens sollte auch bei einer Rückerstattung der Bescheid noch weiter geprüft werden!

4. Kontoverbindung
Ein kurzer Blick auf die Kontoverbindung zeigt, ob die Kontodaten richtig erfasst wurden und die Rückerstattung auch beim Richtigen landet. Insbesondere, wenn die Kontoverbindung geändert wurde, sollte auf die im Bescheid angegebene IBAN geachtet werden.

5. Alle Daten für die Einkommensteuer
Unter den Besteuerungsgrundlagen befinden sich alle Daten, die für die Berechnung der Einkommensteuer vom Finanzamt verwendet wurden. Für die Überprüfung der einzelnen Zahlen sollten nochmals die Angaben auf den eingereichten Unterlagen zum Vergleich herangezogen werden. In diesen Tabellen sollten alle anvisierten Abzüge enthalten sein. Sind sie es nicht, gibt in den meisten Fällen die Erläuterung zur Festsetzung Aufschluss.

6. Berechnung der Steuer
Die Berechnung zeigt auf, wie das Finanzamt zu seinem Ergebnis gekommen ist. Bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften, die gemeinsam veranlagt werden, kommt hier der Splittingvorteil zum Tragen.

7. Erläuterungen zur Festsetzung
Im Fließtext unter den Berechnungen wird aufgeführt, welche Abzüge nicht anerkannt wurden. Normalerweise sind die Änderungsgründe gleich am Anfang des langen Textes genannt. Falls bei der bisherigen Prüfung Posten gefehlt haben, könnte hier die Erklärung dafür stehen. Ansonsten sollte beim Finanzamt nachgefragt werden, warum ein Posten gestrichen wurde, wenn es aus dem Text nicht hervorgeht. Sollten noch Unterlagen nachzureichen sein, würde dies ebenfalls hier stehen.

Mitglieder der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. können sich bei diesem Thema zurücklehnen, da der Verein automatisch jeden Steuerbescheid inklusive aller Besteuerungsgrundlagen genauestens prüft. Sollte ein Fehler gefunden werden, wird zuverlässig beim zuständigen Finanzamt ein Einspruch für das Mitglied eingereicht.

www.lohi.de/steuertipps.html

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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