Seit heute ist es amtlich. Am 08.05.2013 entschied der Bundesgerichtshof zu den Az. IV ZR 84/12 und IV ZR 174//12, dass die vielfach von Rechtsschutzversicherern verwendete Ausschlussklausel zum Bereich Effekten und Prospekthaftung unwirksam ist. Auf diese Klausel hatten sich zahlreiche Rechtsschutzversicherer zum Ärger ihrer Kunden berufen, um keine Kosten fürArtikel lesen