Ergänzungen auf der Kopie eines Originaltestaments bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift. Fehlt die Unterschrift des Erblassers, liegt keine formwirksame letztwillige Verfügung vor.Artikel lesen

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs soll eine AGB-Klausel, wonach die Abschluss- und Vertriebskosten bei Altersvorsorgeverträgen auf die ersten Jahre der Laufzeit verteilt werden, wohl zulässig sein.Artikel lesen