Privatrechtliche- und strafrechtliche Haftung des Ingenieurs
Eine Haftung des Ingenieurs ergibt sich aus der Gesetzgebung ebenso wie aus eventuell vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. Verstößt der Ingenieur gegen die anerkannten Regelungen der Technik oder vertragliche Obliegenheiten, so beginnt prinzipiell seine Haftung. Bei Konstruktionsfehlern, mangelhafter Projektplanung oder sonstiger Verletzung vertraglicher Pflichten können Schadensersatzansprüche gegen Ingenieure entstehen. FachanwälteArtikel lesen