Rechtsanwältin Katharina Lieben-Obholzer Sachverhalt: Begehrt wird die Anstellung von zwei Ärzten bei einer MVZ-GbR, die gleichzeitig Anteile an der GbR in beherrschendem Umfang halten. Die Gesellschafter gaben eine Erklärung über den Verzicht auf ihre vertragsärztliche Zulassung zugunsten der Anstellung beim MVZ – GbR ab. Der Zulassungsausschuss wies die beiden GesellschafterArtikel lesen